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Einkäufe aus dem Ausland richtig einführen: Steuer- und Zollregeln in der Schweiz verständlich erklärt

Einkäufe aus dem Ausland richtig einführen: Steuer- und Zollregeln

Einkäufe im Ausland gehören für viele von Euch längst zum Alltag. Ob beim Wochenendtrip ins Nachbarland, während einer längeren Reise oder durch Bestellungen bei internationalen Onlineshops – Waren und digitale Leistungen gelangen auf ganz unterschiedlichen Wegen in die Schweiz. Gleichzeitig wächst der digitale Konsum: Streaming-Abos, Software, Online-Games oder Cloud-Dienste werden oft direkt aus dem Ausland bezogen.

Damit es bei der Rückkehr oder bei Onlinebestellungen nicht zu unerwarteten Kosten oder Problemen kommt, ist es wichtig, die geltenden Steuer- und Zollregelungen zu kennen. Seit 2025 gelten dabei einige neue Vorgaben, die Ihr unbedingt beachten solltet.

Globaler Konsum in einer digitalen Gesellschaft

Der grenzüberschreitende Konsum lässt sich heute grob in zwei Bereiche unterteilen:

  • Physische Waren, die sichtbar über die Grenze transportiert werden
  • Digitale Dienstleistungen, die unmittelbar aus dem Ausland bereitgestellt werden

Während physische Güter beim Grenzübertritt automatisch den Zollvorschriften unterliegen, finden digitale Käufe ohne räumliche Bewegung statt. Steuerlich sind sie dennoch relevant.

Die Schweiz stuft digitale Angebote wie Streaming-Abonnements, Software, Online-Spiele oder Cloud-Dienste als elektronisch erbrachte Dienstleistungen ein. Werden diese von ausländischen Anbietern an Nutzerinnen und Nutzer in der Schweiz erbracht und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen die Anbieter die Schweizer Mehrwertsteuer abrechnen.

Die neue Wertfreigrenze ab 2025

Ein zentraler Punkt bei der Einfuhr von Waren ist die Wertfreigrenze, die seit dem 1. Januar 2025 gilt.

  • CHF 150 pro Person und Tag
  • Wird dieser Betrag nicht überschritten, fällt keine Schweizer Mehrwertsteuer an
  • Wird er überschritten, ist der gesamte Warenwert steuerpflichtig

Die Einzelartikelregelung bleibt bestehen: Kostet ein einzelnes Produkt mehr als CHF 150, ist es immer steuerpflichtig, unabhängig vom restlichen Einkauf.

Diese Regelungen gelten sowohl für Waren, die Ihr selbst über die Grenze mitbringt, als auch für Sendungen, die per Post oder Kurierdienst in die Schweiz geliefert werden.

Versandkosten zählen mit

Gerade bei Bestellungen aus ausländischen Onlineshops kommt es häufig zu Missverständnissen. Für die Berechnung der Einfuhrabgaben zählt nicht nur der Produktpreis.

Zur Bemessungsgrundlage gehören auch:

  • Versandkosten
  • Verpackungskosten
  • Transportversicherungen

Dadurch kann eine Bestellung, die auf den ersten Blick unter der Freigrenze liegt, durch Zusatzkosten steuerpflichtig werden. Bei Post- und Kuriersendungen übernehmen die Transportdienstleister in der Regel die Verzollung und verrechnen die anfallenden Abgaben anschließend weiter.

Für private Geschenksendungen gilt eine separate Wertgrenze von CHF 100, sofern es sich nicht um ausgeschlossene Waren wie Alkohol oder Tabak handelt.

Mengengrenzen: Nicht alles ist unbegrenzt erlaubt

Neben der Wertfreigrenze gelten für bestimmte Warengruppen gesetzlich festgelegte Mengengrenzen, unabhängig vom Warenwert. Das betrifft insbesondere:

  • Lebensmittel
  • Alkoholische Getränke
  • Tabakprodukte

Beispiele für zollfreie Freimengen (pro Person und Tag)

  • Alkohol unter 18 %: 5 Liter
  • Alkohol über 18 %: 1 Liter
  • Fleisch: 1 kg
  • Zigaretten: 250 Stück

Bei Fleisch und Butter gelten die Freimengen unabhängig vom Alter, bei Alkohol und Tabak müsst Ihr mindestens 17 Jahre alt sein.

Wann müsst Ihr Waren anmelden?

Sobald Wert- oder Mengengrenzen überschritten werden, müssen Waren deklariert werden. Grundlage sind Kaufbelege; fehlen diese, kann der Zoll den Warenwert schätzen.

Hilfreich ist die QuickZoll-App des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Mit ihr könnt Ihr:

  • Einfuhrabgaben berechnen
  • Waren vorab deklarieren
  • Abgaben direkt bezahlen

Nach erfolgreicher Verzollung dürft Ihr den grünen Durchgang nutzen. Alternativ ist die Anmeldung weiterhin über den roten Durchgang möglich.

Wichtig: Waren zum Weiterverkauf oder zur gewerblichen Nutzung unterliegen immer der vollständigen Deklarationspflicht.

Durchfuhr und Ausfuhr aus der Schweiz

Wenn Ihr mit privaten Waren lediglich durch die Schweiz durchreist, müsst Ihr diese beim Grenzübertritt anmelden. Eventuell gezahlte Abgaben erhaltet Ihr beim Verlassen der Schweiz zurück.

Beim Verlassen der Schweiz mit privaten Waren sind in der Regel keine besonderen Ausfuhrformalitäten erforderlich. Informiert Euch jedoch über die Einfuhrbestimmungen Eures Ziellandes.

Verbotene und eingeschränkte Waren

Nicht alle Produkte dürfen in die Schweiz eingeführt werden. Dazu zählen unter anderem:

  • Gefälschte Markenprodukte
  • Bestimmte Tier- und Pflanzenprodukte
  • Korallen, Muscheln oder invasive Pflanzen

Aus Drittstaaten dürfen grundsätzlich keine Pflanzenteile, Früchte oder Gemüse eingeführt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für:

  • Ananas
  • Bananen
  • Datteln
  • Durian
  • Kokosnüsse

Fazit

Die Schweizer Einfuhrregeln sind klar geregelt, erfordern aber Aufmerksamkeit. Wer Wertfreigrenzen, Mengenvorgaben und die steuerliche Behandlung von Onlinekäufen kennt, kann unnötige Kosten, Verzögerungen und Bußgelder vermeiden.

Das gilt sowohl für klassische Einkäufe im Ausland als auch für digitale Dienstleistungen, die zwar keinen physischen Grenzübertritt erfordern, steuerlich aber dennoch relevant sind. Eine kurze Vorbereitung vor Reise oder Bestellung sorgt für eine entspannte Rückkehr.

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